Fernpostkarte mit Mi-Nr. 328, zum 4-fachen Nennwert verwendet. Die Karte trägt zwar die Aufschrift "Bücherzettel", hierbei waren aber nur "die bestellten oder angebotenen Werke handschriftlich oder mechanisch zu bezeichnen und die gedruckten Mitteilungen ganz oder teilweise zu streichen bzw. zu unterstreichen" (§ 7 Abs. 12 Postordnung), um in den Genuss des preisgünstigeren Versandes als Drucksache zu gelangen. Auf der Karte steht jedoch desweiteren "Unter gefl. Berücksichtigung meines Guthabens vom 10. Okt. ..., mit Grundzahl 2,80 gutgeschrieben. Restbetrag erfolgt sofort entspr. Rechnung der Sendung." Dieser Zusatz erfüllt die "Eigenschaft einer besonderen, selbstständigen Mitteilung" und schließt damit die Beförderung als Drucksache aus. (§ 7 Abs. 11 PO). Die Sendung war also als Postkarte freizumachen.